Betäubungsmittelstrafrecht

Kaum ein Rechtsgebiet ist, neben dem Sexualstrafrecht, derart stark rechtspolitischen Einflüssen und Veränderungen ausgesetzt, wie das Betäubungsmittelstrafrecht. Das an sich übersichtliche Betäubungsmittelstrafgesetz behandelt eine komplex gewordene, rechtspolitisch, dogmatisch aber auch verfassungsrechtlich fragwürdige Materie. Beispielhaft erwähnenswert ist

  • die Vorverlagerungen der Strafbarkeit – es gibt keine Versuchsstrafbarkeit mehr -,
  • die nahezu unermessliche Weite des Begriffs des Handeltreibens, der auch nicht stattgefundene „Luftgeschäfte“ strafbar macht,
  • die willkürliche Festsetzung so genannter „nicht geringer Mengen“ ab denen von einem Verbrechen, d.h. von einer Mindeststrafe von einem Jahr ausgegangen werden soll,
  • die ständige Ausweitung von Ermittlungsmöglichkeiten, u.a. der den Einsatz von Observationskräften, von Telekommunikationsüberwachung (stille SMS, Echtzeitüberwachung, Standortdatenermittlung, Auswertung von Handys und Entschlüsselung von Messengerdiensten und damit Eingriffe, die weit in die Intimssphäre gehen),
  • der weitgehend nur für dieses Rechtsgebiet ausgeweiteten und verselbständigten Einsatz von V-Leuten und Provokateuren,
  • die erheblichen und im Verhältnis selbst zu gravierenden Sexualstraftaten völlig überzogenen Strafrahmen des BtMG, die gerade mal den Vergleich zu Delikten gegen das Leben zulassen. Denn für den Handel mit BtM gibt es mindestens 5 Jahre, wenn dieser unter Beisichführen einer Waffe – sei es ein Messer oder ein Pfefferspray erfolgt; es gibt beim Handeltreiben einer Bande mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Bande nach ständiger Rechtsprechung schon dann vorliegt, wenn sich gerade mal drei Personen zu einer Verkaufsgemeinschaft zusammenschließen, selbst wenn zwei davon lediglich Gehilfen sind,
  • eine Gefängnispopulation, die zu erheblichen Teilen auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zurück zu führen sind und noch immer eine erhebliche Zahl an „Cannabis-Fällen“ aufweist

machen die Bedeutung aber auch die Herausforderung dieses Rechtsgebiets deutlich. Nur mit den §§ 35ff. BtMG wird das schlechte Gewissen des Gesetzgebers ansatzweise erkennbar, der kranken Betäubungsmittelkonsumenten die Möglichkeit gewährt „Therapie statt Strafe“ zu erlangen, solange dieser bereit ist, sich einer solchen auch zu unterwerfen.

verteidiger.berlin verteidigen kompetent und leidenschaftlich gegen das ökonomisch und verfassungsrechtlich nicht mehr nachvollziehbare strafbewährte Verbot jedweden Umgangs mit Cannabis. verteidiger.berlin verteidigen kompetent und leidenschaftlich gegen die überzogene strafbewehrte Prohibition jedweder Betäubungsmittel. verteidiger.berlin beraten Unternehmen, die vor dem Hintergrund einer europaweiten Entkriminalisierung und Regulierung des Cannabismarktes auch in Deutschland CBD-Produkte verkaufen wollen.

Ihre Ansprechpartner: