Kaum ein Rechtsgebiet ist, neben dem Sexualstrafrecht, derart stark rechtspolitischen Einflüssen und Veränderungen ausgesetzt, wie das Betäubungsmittelstrafrecht. Das an sich übersichtliche Betäubungsmittelstrafgesetz behandelt eine komplex gewordene, rechtspolitisch, dogmatisch aber auch verfassungsrechtlich fragwürdige Materie. Beispielhaft erwähnenswert ist
machen die Bedeutung aber auch die Herausforderung dieses Rechtsgebiets deutlich. Nur mit den §§ 35ff. BtMG wird das schlechte Gewissen des Gesetzgebers ansatzweise erkennbar, der kranken Betäubungsmittelkonsumenten die Möglichkeit gewährt „Therapie statt Strafe“ zu erlangen, solange dieser bereit ist, sich einer solchen auch zu unterwerfen.
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