Kosten | Honorar

„Ich bin dafür bekannt, dass man mich wirklich kaum mit Geld locken kann. Da müssen es schon horrende Summen sein.“

Boris Becker (Tennislegende)

 

Horrende Summen müssen Sie nicht fürchten. Dennoch: Gute Strafverteidigung ist keine günstige Leistung – sie kostet etwas. Neben spezialiserten Rechtskenntnissen, ist eine intensive und damit zeitraubende Auseinandersetzung mit dem Fall in aller Regel das Mittel zum Erfolg. Diese Qualität hat ihren Preis. Schlechte Resultate sind jedoch meist deutlich teurer! Das sollten Sie bedenken, wenn Sie Ihre Interessen in die Hände eines Anwalts geben.

Bevor Sie mich beauftragen, erkläre ich Ihnen ausführlich die weiteren Schritte und die voraussichtlichen Kosten. Die Entscheidung, ob Sie niich beauftragen, liegt selbstverständlich bei Ihnen.  Für das Erstgespräch berechne ich in aller Regel nichts.

Die Höhe der Kosten variiert. Sie hängt vom Umfang und der Bedeutung der Sache ab. Frühzeitige pauschale Aussagen dazu sind selten realistisch und nicht seriös. Eine belastbare Prognose kann frühestens im Erstgespräch, oftmals erst nach Einsicht der Akten erfolgen. In aller Regel findet sich eine faire Lösung für beide Seiten. Am nötigen Augenmaß fehlt es dabei nicht.

Es stehen verschiedene Vergütungsmodelle zur Auswahl:

  1. Pauschalhonorar

    Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bietet den Vorteil, dass von Anfang an Klarheit und Sicherheit über die entstehenden Kosten besteht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der voraussichtliche Aufwand für die Bearbeitung abgeschätzt werden kann. Daher wird in der Regel eine Pauschale für jeden Verfahrensabschnitt vereinbart. Beispielsweise gesondert für das Vor- bzw. Ermittlungsverfahren und die notwendigen Verhandlungstage vor Gericht.

  2. Abrechnung auf Stundenbasis

    Die Abrechnung auf Basis der aufgewendeten Stunden bietet sich an, wenn sich der erforderliche zeitliche Aufwand im Vorhinein schwer abschätzen lässt. Dies ist nicht selten der Fall. Je nach Lage und Umfang des Falles sind unterschiedliche Verteidigungsaktivitäten mit entsprechend höherem oder niedrigerem zeitlichen Aufwand notwendig. Bei der Abrechnung auf Stundenbasis wird vorab ein Stundenhonorar festgelegt. Die Tätigkeiten werden protokolliert. Der Mandant erhält eine (laufende) Abrechnung mit Nachweis über die geleisteten Tätigkeiten und den (minutengenauen) zeitlichen Aufwand.

  3. Gesetzliche Vergütungsregelung (RVG)

    Soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen wird, gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das Gesetz legt keine fixe Vergütung fest, sondern gibt einen Rahmen vor, aus dem der Anwalt dann – je nach Schwierigkeit des Falls und Aufwand – seine Vergütung festlegen kann.

  4. Rechtsschutzversicherung

    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir gerne, ob diese in Ihrem Fall für die Anwaltskosten eintritt. In Strafsachen treten die meisten Rechtsschutzversicherungen allerdings nur ein, wenn Ihnen ein Vorwurf gemacht wird, der auch als fahrlässiges Verhalten eingestuft werden kann. D&O-Versicherungen und sog. Spezial-Strafrechtsschutz-Tarife treten hingegen auch bei Vorsatzdelikten ein. Im Falle einer Veurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat besteht aber eine Regressforderung. In Steuersachen werden die Kosten in der Regel erst übernommen, wenn es zum Klageverfahren vor Gericht kommt.

  5. Abrechnung bei Pflichtverteidigung

    Bei Übernahme einer Pflichtverteidung rechnet der Anwalt direkt mit dem Gericht ab. Die Vergütung ist gesetzlich festgelegt und regelmäßig deutlich niedriger als bei Beauftragung eines Wahlverteidigers. Oftmals deckt dies nicht den Aufwand, der für eine engagierte Verteidigung erforderlich ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Pflichtverteidigung zu übernehmen und ergänzend eine Zuzahlung zu vereinbaren.