Die Kanzlei ist ausgerichtet auf die Verteidigung in Strafsachen. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich nahezu ausschließlich in Strafsachen tätig. Ich übernehme Fälle sowohl im Kerngebiet des Strafrechts (Vorwürfe aus dem StGB) als auch in den Spezialgebieten (BtMG, JGG u.a). Ich verteidige regelmäßig in schwierigen Ausgangssitutionen, vielfach vertrete ich auch Mandanten in Untersuchungshaft. Ungeachtet der Spezialisierung auf das Strafrecht ist mein Anspruch darauf gerichtet ganzheitliche Lösungsstrategien zu entwickeln und durchzusetzen. Soweit notwendig arbeite ich eng mit Kollegen aus angrenzenden Rechtsgebieten zusammen.
Unter „Allgemeines Strafrecht“ lassen sich die im sogenannten Kernstrafrecht festgelegten Straftatbestände fassen, die sämtlich im „Strafgesetzbuch (StGB)“ stehen. Man könnte es auch als „klassisches Strafrecht“ bezeichnen. Darunter fallen nahezu alle bekannten Vorwürfe, von der Sachbeschädigung bis zur Mordanklage. Daneben bestehen noch weitere Strafvorschriften in anderen Gesetzen, die als Nebenstrafrecht bezeichnet werden.
Aus dem allgemeinen Strafrecht lassen sich wiederum verschiedene Deliktsfelder abgrenzen, die weiter unten gesondert dargestellt werden.
Betrug
• Betrug, § 263 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Besonders schwerer Fall des Betrugs, § 263 II StGB, Freiheitstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
• Computerbetrug, § 263a StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Versicherungsmißbrauch, § 265 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Diebstahl / Unterschlagung
• Diebstahl, § 242 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB, 3 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
• Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB, 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
• Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB, 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafre
• Unterschlagung, § 246 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Raub / Erpressung
• Raub, § 249 StGB, Freiheitsstrafe 1 Jahr bis zu 15 Jahren
• Schwerer Raub, § 250 StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre bis zu 15 Jahren
• Räubersicher Diebstahl, § 252 StGB, Freiheitsstrafe 1 Jahr bis zu 15 Jahren
• Erpressung, § 253 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Räuberische Erpressung, § 255, Freiheitsstrafe 1 Jahr bis zu 15 Jahren
Mord- und Totschlagsverfahren.
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), § 142 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
• Vollrausch, § 323 a StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Anbau, Handel, Erwerb, Einfuhr, Besitz von Betäubungsmitteln (Auswahl): Cannabis. Kokain, MDMA, Opium, Heroin, § 29 BtMG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe
• Handeltreiben mit nicht geringer Menge BtM, § 29a StGB, Freiheisstrafe 1 Jahr bis zu 15 Jahren
• Bandenmäßige Organisation, gewerbsmäßiger Handel mit nicht geringer Menge oder Einfuhr nicht geringer Menge, § 30 BtMG, Freiheitsstrafe 2 Jahre bis zu 15 Jahren
• Bandenmäßiger Handel, Anbau, Einfuhr einer nicht geringen Menge § 30a BtMG, Freiheitsstrafe 5 Jahre bis zu 15 Jahren
• Handel mit nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, § 30a BtMG, Freiheitsstrafe 5 Jahre bis zu 15 Jahren
Jugendstrafrecht ist zwingend anzuwenden, wenn der Beschuldigte mindestens 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Darüber hinaus kann Jugendstrafrecht auch angewendet werden, wenn jemand bereits 18 Jahre und älter, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (sog. Heranwachsende). Dafür müssen dann aber weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Jugendstrafrecht enthält keine besonderen Straftaten, die nur für junge Täter gelten. Grundsätzlich finden die Straftatbestände, die für Erwachsene gelten, auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Das Jugendstrafrecht ermöglicht aber andere Sanktionen als die „klassischen“ Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Strafandrohungen aus dem Erwachsenenstrafrecht gelten im Jugendstrafrecht nicht. Die Strafen fallen in der Regel auch wesentlich milder aus. Aber auch im Jugendstrafrecht ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren für Jugendliche und bis zu 15 Jahren für Heranwachsende möglich.
Die Kanzlei ist ausgerichtet auf die Verteidigung in Strafsachen. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich nahezu ausschließlich in Strafsachen tätig. Ich übernehme Fälle sowohl im Kerngebiet des Strafrechts (Vorwürfe aus dem StGB) als auch in den Spezialgebieten (BtMG, JGG u.a). Ich verteidige regelmäßig in schwierigen Ausgangssitutionen, vielfach vertrete ich auch Mandanten in Untersuchungshaft. Ungeachtet der Spezialisierung auf das Strafrecht ist mein Anspruch darauf gerichtet ganzheitliche Lösungsstrategien zu entwickeln und durchzusetzen. Soweit notwendig arbeite ich eng mit Kollegen aus angrenzenden Rechtsgebieten zusammen.